hobbit hikes


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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma hobbit hikes


1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde den Abschluss eines Reisevertrages nach Maßgabe der bekannten Reisebeschreibung verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Er versichert, auch für die weiteren Teilnehmer aufgrund seiner Bevollmächtigung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuerkennen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Hobbit Hikes zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach der Reiseanmeldung wird Hobbit Hikes dem Kunden eine Reisebestätigung aushändigen.


2. Bezahlung

Reisen: Nach Abschluss des Reisevertrages und Erhalt der Reisebestätigung werden Zahlungen sechs Wochen vor Reiseantritt fällig. Von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen im Reisevertrag sind möglich und genießen Vorrang. Tagesprogramme: Die Zahlung erfolgt im Anschluss an die Veranstaltung per Rechnung oder in bar.


3. Leistungen

Der Umfang der von der Firma Hobbit Hikes geschuldeten Leistungen ergibt sich aus den von ihr veranlassten und zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Dabei haben die Bedingungen in der Reisebestätigung und Individualvereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.


4. Leistungs- und Preisänderung

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Hobbit Hikes nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Vor Antritt der Reise ist die Firma Hobbit Hikes verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hobbit Hikes behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, welche nach dem Vertragsschluss erfolgt sind, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Hobbit Hikes den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor dem Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die Firma Hobbit Hikes in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Firma Hobbit Hikes über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen. Bei einer verspäteten Geltendmachung ist Hobbit Hikes berechtigt, dem Kunden statt Erstattung des Reisepreises eine gleichwertige Reise anzubieten.


5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Hobbit Hikes. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Hobbit Hikes eine Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen. Anstelle dieser Entschädigung kann Hobbit Hikes eine pauschalisierte Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen beanspruchen, ein davon abweichender Nachweis durch den Kunden und Hobbit Hikes ist zulässig. Die Firma Hobbit Hikes kann diesen Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:


Abweichend davon gelten die in den Buchungsbedingungen der einzelnen Angebote angegebenen Zahlungs- und Stornierungsbedingungen.

Rücktritt von Tagesprogrammen:


Bei Reisen, die den Erwerb von Fahrkarten und Eintrittskarten wie z. B. für die Semperoper oder die Sächsische Dampfschiffahrt beinhalten, wird dem Kunden der Preis für die bereits erworbenen Karten in Rechnung gestellt, da die Rücknahme seitens dieser Leistungspartner nicht gewährleistet ist. Ein Rücktritt vom Kauf dieser Karten ist ausgeschlossen. In diesem Fall bemüht sich jedoch Hobbit Hikes auf Wunsch des Kunden um einen Weiterverkauf der Karten. Bei Erfolg wird der tatsächlich erzielte Erlös von dem Kartenpreis in Abzug gebracht. Werden auf Wunsch des Reisenden nach Zugang der Buchungsbestätigung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, kann dies nur in Form eines Rücktritts vom Reisevertrag mit einer anschließenden Neuanmeldung geschehen. Bei unerheblichen Änderungswünschen kann Hobbit Hikes von der genannten Rücktrittspauschale absehen. Bis 42 Tage vor Reisebeginn kann eine Umbuchung gegen ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25 Euro pro Person erfolgen. Dieser Betrag stellt eine pauschalierte Entschädigung dar, welche im Einzelfall abweichend nachgewiesen werden kann. Ein Absehen von dieser Pauschale durch Hobbit Hikes ist bei unerheblichen Änderungen möglich. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Nimmt der Kunde Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, wird sich Hobbit Hikes beim jeweiligen Leistungsträger um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich lediglich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn der Erstattung gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.


6. Rücktritt und Kündigung durch hobbit hikes

Hobbit Hikes kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen:


Kündigt die Firma Hobbit Hikes aus den genannten Gründen, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr vom Leistungsträger gutgebrachten Beträge. Insoweit obliegt dem Kunden die Beweislast. Bis vier Wochen vor Reiseantritt:

1. bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reisebeschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Hobbit Hikes verpflichtet, dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Hobbit Hikes den Kunden davon zu unterrichten.

2. wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Hobbit Hikes deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die Hobbit Hikes im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Das Rücktrittsrecht der Firma Hobbit Hikes besteht jedoch nur, wenn sie die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn sie dem Kunden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet, soweit sie dazu aus ihrem Angebot in der Lage ist. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.


7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Hobbit Hikes als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Hobbit Hikes für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Hobbit Hikes verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung des Kunden vorsieht. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.


8. Gewährleistungen

Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Hobbit Hikes kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Firma Hobbit Hikes kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Kunde unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Hobbit Hikes innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Hobbit Hikes erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Hobbit Hikes verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages aus einem wichtigen Grund, den Hobbit Hikes zu vertreten hat, gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet Hobbit Hikes den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises. Die vorgenannten Ansprüche hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Hobbit Hikes geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann er die Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.


9. Beschränkung der Haftung

Schadensersatzansprüche des Reisenden gegenüber Hobbit Hikes aus dem Reisevertrag, welche nicht Körperschäden betreffen, sind auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Hobbit Hikes für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Hobbit Hikes haftet nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen anderer Leistungsanbieter vermittelt werden (z.B. Touren anderer Anbieter, Museumsbesuche usw.) wenn diese in der Veranstaltungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl sowie für die Verzögerung/den Ausfall von Bahn-, Bus- oder Schiffs- Taxifahrten. Der Kunde oder die Teilnehmer/innen einer Gruppe des Kunden haften für jeden Schaden, der durch oder an die von ihm/ihr mitgeführten Sachen verursacht wird. Teil der AGB ist folgende Belehrung:

„Für die Teilnahme an einer geführten Wanderung in der Sächsischen Schweiz sollten Sie gesundheitlich in der Lage sein, mehrere Stunden in bergigem Gelände zu wandern. Tragen Sie bequeme, dem Wetter angepasste Kleidung und Schuhe, die auch schmutzig oder u.U. beschädigt werden dürfen. Für Ihre Verpflegung inkl. ausreichend Getränke sowie Sonnenschutz sind Sie (außer bei anders lautender Ausschreibung) selbst verantwortlich. Bergwanderungen in den Nationalparks Sächsische Schweiz und Böhmische Schweiz können mit bestimmten Gefahren verbunden sein. Insbesondere betrifft das:

Absterbende und tote Bäume werden im Nationalpark nur bei akuter Gefahr beseitigt. Deshalb muss mit dem Umstürzen von Bäumen und dem Herabfallen von Baumteilen jederzeit gerechnet werden. Für diese Gefahren, die von Wald und Gelände in der Nationalparkregion ausgehen, haftet weder der Freistaat noch Hobbit Hikes. Das Betreten erfolgt insofern auf eigene Gefahr.“

Für sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Delikt, haftet Hobbit Hikes dem Reisenden nur, wenn die Schädigung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Hobbit Hikes oder ihrer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Reisenden bleibt hiervon unberührt.


10. Mitwirkungspflicht

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden und gering zu halten und dem Schadenseintritt entgegenzuwirken. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder Hobbit Hikes direkt zur Kenntnis zu geben.


11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche des Kunden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Hobbit Hikes die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Ausschluss- und die Verjährungsfristen gelten für Ansprüche jeglicher Art auch aus unerlaubter Handlung.


12. Reiserücktrittskostenversicherung

Hobbit Hikes empfiehlt dem Kunden, bei der Buchung der Reise den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung im Rahmen der dafür geltenden Versicherungsbedingungen vorzunehmen.


13. Pass-, Visa- und Zollbestimmungen

Der Kunde ist für die Einhaltung aller zur Durchführung der Reise erforderlichen Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, welche durch vorsätzliche, fahrlässige oder zufällige Verstöße gegen diese Bestimmungen dem Kunden erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch falsche oder fehlerhafte Informationen von Hobbit Hikes hervorgerufen werden. Bei grenzüberschreitenden Reisen ist der Kunde verpflichtet eine von der deutschen Staatsangehörigkeit abweichende bekannt zu geben.


14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Änderungen von Angaben in eigenen Reiseprospekten bleiben Hobbit Hikes ausdrücklich vorbehalten.


15. Gerichtsstand

Der Kunde kann die Firma Hobbit Hikes nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen von Hobbit Hikes gegen die Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Hobbit Hikes – Dresden - maßgebend.


Dresden, 28. November 2007

hobbit hikes

Van-Gogh-Straße 10a

01326 Dresden


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